Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt gegen A._____ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er steht in Verdacht, im Handel mit Betäubungsmitteln international tätig zu sein sowie Geldwäschereihandlungen vorgenommen zu haben (vgl. im Einzelnen Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 2 vom 12. Februar 2026 lit. A- G sowie die dortige E. 4). B. Mit Entscheid vom 19. Juli 2024 wurde gegen A._____ infolge Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) Untersuchungshaft bis längstens am 15. Oktober 2024 angeordnet. Der Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. In der Folge wurde die Untersuchungshaft auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft durch Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 15. Oktober 2024, 15. Januar 2025, 11. April 2025, 16. Juli 2025, 13. Oktober 2025 und 13. Januar 2026 um jeweils längstens drei Monate verlängert. Gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Juli 2025 und 13. Oktober 2025 erhob A._____ erfolglos Beschwerden beim Obergericht des Kantons Graubünden und beim Bundesgericht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 50 vom 21. August 2025; Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 80 vom 21. November 2025; Urteil des Bundesgerichts 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025; Urteil des Bundesgerichts 7B_1324/2025 vom 12. Januar 2026). Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Januar 2026 legte A._____ ebenfalls Beschwerde beim Obergericht ein, welche abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 2 vom 12. Februar 2026). Die Rechtsmittelfrist für einen Weiterzug ans Bundesgericht lief zum Zeitpunkt der Einreichung vorliegender Beschwerde noch. D. Nebst den Haftverlängerungsgesuchen der Staatsanwaltschaft erfolgten weitere gerichtliche Überprüfungen der Untersuchungshaft aufgrund von Entlassungsgesuchen des Inhaftierten vom 7. November 2025 und 12. Dezember
2025. Beide Male wurden die Gesuche vom Zwangsmassnahmengericht abgewiesen. Gegen den ersten Entscheid erhob A._____ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden, welches darauf nicht eingetreten ist (Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 91 vom 15. Dezember 2025).
3 / 15 E. Am 12. Februar 2026 stellte A._____ ein weiteres Haftentlassungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft Graubünden, welches diesem nicht entsprach und dem Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf dessen Abweisung stellte. Mit Entscheid vom 23. Februar 2026 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch ab. Ausserdem setzte es dem Gesuchsteller eine Sperrfrist bis zum 23. März 2026, innerhalb derer er kein Entlassungsgesuch stellen könne. F. Mit Eingabe vom 27. Februar 2026 (Poststempel 1. März 2026) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragt, ihn sofort aus der Haft zu entlassen, ansonsten sei die 40-tägige Sperrfrist für die Einreichung neuer Entlassungsgesuche aufzuheben. G. Das Zwangsmassnahmengericht sowie die Staatsanwaltschaft verzichteten auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 645- 2026-28) sowie jene der früheren Beschwerdeverfahren SR2 26 2 und SR2 25 91 wurden beigezogen. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 4 / 15 1.3. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 StPO N. 15). Das entbindet die beschwerdeführende Partei jedoch nicht davon, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt insofern das Rügeprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3; vgl. auch Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 28 vom 19. Februar 2024 E. 2 sowie die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 24 61 vom 17. Dezember 2024 E. 1.3). Daraus folgt, dass die Beschwerdeinstanz nur die erhobenen Rügen zu prüfen hat. 2. Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Bejahung des dringenden Tatverdachts und der Kollusionsgefahr. Sodann moniert er eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und die Gefahr einer Überhaft. Zudem behauptet er, die Vorinstanz habe ihm für die Stellung eines weiteren Entlassungsgesuchs rechtswidrig eine Sperrfrist von 40 Tagen auferlegt. Auf diese Rügen ist nachfolgend einzugehen. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte im angefochtenen Entscheid vom 23. Februar 2026 den dringenden Tatverdacht bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, insbesondere durch Handel mit Kokain nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie den dringenden Tatverdacht bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei. Dabei verwies es grundsätzlich auf seine Ausführungen in den früheren Haftentscheiden und jene des Obergerichts des Kantons Graubünden im nur 11 Tage zuvor ergangenen Beschluss vom 12. Februar 2026 (SR2 26 2). Die massgebende Erwägung 4.2 in jenem Entscheid des Obergerichts lautet: «4.2. …..Aufgrund von Aussagen von verschiedenen Beteiligten kann nach wie vor mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in den internationalen banden- und gewerbsmässigen Handel mit grösseren Mengen Marihuana und Kokain involviert ist. Dies wurde durch das Bundesgericht im Urteil 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.3.2 mit Bezug auf die vorletzte Verlängerung der Untersuchungshaft festgestellt. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 80 vom 21. November 2025 E. 5.3
E. 4.1 Hinsichtlich der Kollusionsgefahr führte die Vorinstanz aus, obwohl die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer schon eineinhalb Jahre dauere, sei nach wie vor unklar, welche Rolle dieser im zu untersuchenden Handlungsgefüge eingenommen habe. Der Sachverhalt habe bislang nicht abschliessend geklärt werden können. Zudem sei zu beachten, dass die Untersuchung fortlaufend neue Erkenntnisse zu Tage fördere. So sei es gerade auch durch B._____ zu neuen Belastungen gekommen, namentlich rund um die mutmasslichen Drogentransporte aus Holland, mit denen weitere Personen konkret beschuldigt würden. In diesem Zusammenhang sei die Durchführung zusätzlicher Konfrontationseinvernahmen angezeigt. Weiter sei die Befragung von D._____, einem mutmasslichen österreichischen Abnehmer des Beschwerdeführers, vorgesehen. Diesbezüglich bestünde Kontakt mit den österreichischen Behörden. Damit bestehe nach wie vor die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer, wenn er aus der Haft entlassen würde, beteiligte Personen informiere, sich mit ihnen in Verbindung setze, um sich mit ihnen abzusprechen oder sie zu günstigen Aussagen anzuhalten. Auch wenn die Staatsanwaltschaft aus ermittlungstaktischen Gründen nicht sämtliche Informationen offenlege, so sei genügend konkret dargelegt, dass nach wie vor Kollusionsgefahr bestehe (angefochtener Entscheid E. 5.4).
E. 4.4 Schliesslich ist auch im Zusammenhang mit der Kollusionsgefahr festzuhalten, dass die Vorinstanz mehrere selbständige Begründungen für deren Bejahung aufführte. Mit den meisten davon setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Damit kommt er seinen Begründungsobliegenheiten nicht nach (vgl. BÄHLER, a.a.O., Art. 385 StPO N. 8; GUIDON, a.a.O., Art. 396 StPO N. 9c), so dass an sich auch in diesem Punkt auf die Beschwerde gar nicht einzutreten wäre.
E. 5 / 15 wurde zudem in Bezug auf die letzte Haftverlängerung festgehalten, dass weitere Aussagen von B._____ hinzugetreten seien, die den Beschwerdeführer schwer belasten würden. An dieser Ausgangslage hat sich seither nichts geändert, die Belastungen bleiben weiterhin bestehen. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu. Seit dem zitierten Beschluss des Obergerichts sind weitere belastende Aussagen von B._____ hinzugekommen. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 11. Dezember 2025 führte B._____ etwa aus, vom Beschwerdeführer insgesamt 500 Gramm Kokaingemisch, welches er für den Beschwerdeführer hätte verkaufen sollen, sowie Kunden vermittelt bekommen zu haben. Er habe als Läufer des Beschwerdeführers fungiert. Das Kokain habe B._____ von "C._____" in Spreitenbach erhalten und diesem insgesamt CHF 25'000.00 bezahlt. Das Kokain habe aus einem durch "C._____" organisierten und durch den Beschwerdeführer ausgeführten Kokainimport aus Holland, bei dem insgesamt 2 Kilogramm Kokaingemisch importiert worden sei, gestammt. "D._____" habe davon 1 Kilogramm Kokaingemisch übernommen (vgl. ZMG-act. 1/4). Ferner belasten neue Aussagen von E._____ den Beschwerdeführer zusätzlich. E._____ führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 30. Dezember 2025 aus, im Oktober 2023 für den Beschwerdeführer ca. vier bis fünf Kilogramm Marihuana in die Westschweiz geliefert zu haben (ZMG-act. 1/5). Die Würdigung dieser Aussagen – deren Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführer bestreitet – hat erst im Rahmen der Beweiswürdigung durch den Sachrichter zu erfolgen (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmenrichters (vgl. dazu auch E. 4). Jedenfalls sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die vordergründig Zweifel an der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen begründen könnten. Nach wie vor bestehen damit hinreichend konkrete Verdachtsmomente, um den dringenden Tatverdacht des qualifizierten (internationalen) Betäubungsmittelhandels zu bejahen. Gestützt auf die Aussagen von F._____ vom 2. Dezember 2025 ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf einen dringenden Tatverdacht der Geldwäscherei zu schliessen. F._____ gab an, in der Zeit von Januar bis August 2025 bei mehreren Übergaben vom Beschwerdeführer insgesamt einen Betrag von CHF 9’000.00 bis CHF 10’000.00 in bar als Darlehen erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt arbeitslos, weshalb – im Lichte des bestehenden dringenden Verdachts des qualifizierten Betäubungsmittelhandels – ohne Weiteres ein dringender Verdacht der Geldwäscherei zu bejahen ist. Die Herkunft der betreffenden Geldmittel aus dem Drogenhandel erscheint dabei naheliegend. Eine alternative Mittelherkunft wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Zwar kommt diesem Tatvorwurf im Kontext der übrigen Vorwürfe eine geringere Bedeutung zu. Gleichwohl ist er zu berücksichtigen, da er sich auf das zu erwartende Strafmass auswirken dürfte und somit für die Beurteilung einer allfälligen Überhaft von Relevanz sein kann. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafbehörden hätten ihm gegenüber – obschon F._____ bereits in einer früheren Einvernahme auf das Darlehen hingewiesen habe – erst jetzt den Vorwurf der Geldwäsche erhoben. Worauf der Beschwerdeführer damit abzielt, erschliesst sich der Beschwerdeinstanz nicht. Jedenfalls bestreitet er die Geldübergabe nicht.»
E. 5.1 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Es werde immer wieder behauptet, es seien weitere Befragungen mit verschiedenen Personen geplant. Diese Befragungen würden aber gar nicht stattfinden.
E. 5.2 Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 6.7) ist angesichts des Vorwurfs des qualifizierten Betäubungsmittelhandels in mehreren Ländern mit zahlreichen involvierten Personen von einem aufwändigen, besonders umfangreichen strafprozessualen Vorverfahren auszugehen, welches eine
E. 5.5 Nach dem Gesagten kann der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach eine Kollusionsgefahr auszuschliessen sei, nicht gefolgt werden. Vielmehr liegen nach wie vor hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Freilassung mit Lieferanten, Abnehmern und Läufern in Verbindung setzen könnte, um sich mit ihnen abzusprechen und sie zu für ihn möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen. Zu diesem Ergebnis gelangten auch das Bundesgericht anlässlich der Überprüfung der zweitletzten Haftverlängerung (Urteil des Bundesgerichts 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2024 E. 3.3.3) sowie das Obergericht des Kantons Graubünden im Rahmen der Überprüfung der letzten Haftverlängerung (Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 80 vom 21. November 2025 E. 6.5). Inwieweit sich daran etwas geändert haben soll, ist nicht ersichtlich.» 4.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfene Einschüchterung von G._____. Es scheine befremdlich, dass eine Aktennotiz die nicht von G._____
E. 6 / 15 3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sich der Tatverdacht erhärtet habe, einzig mit der Begründung, E._____ habe selbst bestätigt, «dass es sich bei dem Cannabis um CBD handle». 3.3. Inwieweit diese Behauptung dem festgestellten dringenden Tatverdacht entgegenstehen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und dies ist auch nicht nachvollziehbar. E._____ bestätigte anlässlich der Einvernahme vom 30. Dezember 2025, für den Beschwerdeführer 4 bis 5 Kilo Marihuana transportiert zu haben. Überdies wurde er im Zusammenhang mit der Überprüfung des Tatverdachts lediglich als zusätzlich belastender Zeuge aufgeführt. Dessen Aussage war insoweit nicht ausschlaggebend sondern lediglich ergänzender Natur. Mit den Hauptbegründungen der Vor-instanz für die Bejahung des dringenden Tatverdachts und der zitierten Erwägung des Obergerichts, auf welche die Vorinstanz verwies, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Damit kommt er seiner Begründungsobliegenheit nicht nach (vgl. BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 385 StPO N. 8; GUIDON, a.a.O., Art. 396 StPO N. 9c). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen erweisen sich die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zum dringenden Tatverdacht als zutreffend, so dass auf sie verwiesen werden kann.
E. 7 / 15 Aufgrund der bisherigen Ermittlungen sei davon auszugehen, dass es sich vorliegend um ein grösseres Netzwerk mit internationalem Bezug handle, an dem eine Vielzahl von Personen beteiligt sei. Dies und die gerichtsnotorische Erkenntnis, dass im Rahmen des vom Beschwerdeführer mutmasslich gewerbsmässig betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln häufig mit Kollusionsversuchen zu rechnen sei, würden weiterhin klarerweise dafürsprechen, dass trotz der fortgeschrittenen Verfahrensdauer von einer Kollusionsgefahr auszugehen sei (angefochtener Entscheid E. 5.5). Auch das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber G._____ zeige, dass weiterhin von Kollusionsgefahr auszugehen sei. Dass die Vollzugsbehörde eine Kollusionsgefahr mit einer entsprechenden Platzierung von G._____ geradezu provoziert haben soll, wie dies der Beschwerdeführer behaupte, sei abwegig. Auch die Aussagen von B._____ und H._____ hinsichtlich eines beim Beschwerdeführer vorliegenden Gewaltpotentials würden bestätigen, dass dieser auf weitere am mutmasslichen Drogenhandel beteiligte Personen Einfluss nehmen und von ihnen entlastende Aussagen erzwingen könnte (angefochtener Entscheid E. 5.6). Weiter sei erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde, in den banden- und gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel mit grösseren Mengen an Marihuana und Kokain involviert zu sein. Angesichts dessen, dass ihm im Falle eines Schuldspruches wegen dieses Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG eine empfindliche Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und gegebenenfalls der Widerruf des bedingten Vollzugs einer 14-monatigen Freiheitsstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen drohten, bestehe ein erheblicher Anreiz für Kollusionshandlungen. Zudem sei der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Vergehen gegen das Waffengesetz, Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung (angefochtener Entscheid E. 5.7). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass nach wie vor hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Freilassung mit Lieferanten, Abnehmern und Läufern in Verbindung setzen könnte, um sich mit ihnen abzusprechen und sie zu für ihn möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen. Entsprechend sei das Vorliegen des Haftgrundes der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO zu bejahen. Zum gleichen Ergebnis komme auch das Obergericht in seinem Beschluss vom 12.02.2026 (SK2 26 2), worauf ebenfalls verwiesen werden könne (E. 5.8). Die Erwägungen des Obergerichts lauten:
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Vorinstanz verfügte Sperrfrist für die Einreichung eines neuen Haftentlassungsgesuchs. Eine Sperrfrist von 40 Tagen sei rechtswidrig. Wenn überhaupt sollte seiner Meinung nach maximal eine 30-tägige Sperrfrist verhängt werden.
E. 7.2 Gestützt auf Art. 228 Abs. 5 StPO kann das Zwangsmassnahmengericht eine Frist von längstens einem Monat setzen, innerhalb derer die beschuldigte Person
E. 7.3 Die Ansetzung einer Sperrfrist erweist sich ohne Weiteres als gerechtfertigt, wie sich aus den zahlreichen Rechtsmitteln und Entlassungsgesuchen des Beschwerdeführers (vgl. dazu Sachverhalt lit. B-F) ergibt. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer das jüngste Entlassungsgesuch stellte, noch bevor der letzte Entscheid des Obergerichts betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft mitgeteilt wurde und obwohl diesbezüglich noch die Beschwerde an das Bundesgericht offensteht. Ein solches Vorgehen, ohne neue Fakten vorzubringen, ist offensichtlich missbräuchlich. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wurde die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft in den letzten Wochen und Monaten von verschiedenen Instanzen wiederholt überprüft. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 8. Weitere Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts rechtsfehlerhaft sein sollte. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, so dass die vorliegende Verfügung in Anwendung von Art. 388 Abs. 2 StPO und Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht. 10. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 7 VGS (BR 350.210) wird eine Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 1’000.00 erhoben.
E. 8 / 15 «5.4.1. Bereits das Bundesgericht hat mit Urteil 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.3.2 – teilweise mit Hinweis auf den angefochtenen Beschluss des Obergerichts SR2 25 50 vom 21. August 2025 – festgehalten, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde, in den banden- und gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel mit grösseren Mengen an Marihuana und Kokain involviert zu sein. Angesichts dessen, dass ihm im Falle eines Schuldspruches wegen dieses Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG eine empfindliche Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und gegebenenfalls der Widerruf des bedingten Vollzugs einer 14-monatigen Freiheitsstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen drohe, bestehe für ihn bereits ein erheblicher Anreiz für Kollusionshandlungen. Zudem sei er mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Vergehen gegen das Waffengesetz, Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung. Der Belastungszeuge B._____ habe anlässlich seiner Einvernahme vom 5. November 2025 ausgesagt, dass vom Beschwerdeführer ein gewisses Gewaltpotenzial ausgehe und er von diesem aber auch von anderen Leuten um seine Vorstrafen wisse. H._____, welcher für den Beschwerdeführer gearbeitet haben soll, habe in seiner Befragung vom 6. Dezember 2024 zu Protokoll gegeben, dass er "Sorge von den Personen, welche in dem Netzwerk" seien, habe. Er wisse nicht, "wie diese Personen für die beiden Personen 'I._____ und 'J._____ reagieren". Er habe Angst vor Rache. Diese Feststellungen haben weiterhin Bestand. 5.4.2. Weiter hielt das Bundesgericht im zitierten Urteil in Erwägung 2.5.3 fest, bei dringendem Verdacht auf einen umfangreichen Drogenhandel bestünden Beeinflussungsversuche gerichtsnotorisch häufig. Ein Machtgefälle – wie vorliegend
– begünstige dies zusätzlich. Das Bundesgericht ging sodann von einer mutmasslich hohen Stellung des Beschwerdeführers in einem grösseren Netzwerk mit internationalem Einzugsgebiet aus, an dem eine Vielzahl von Personen beteiligt seien. Der Beschwerdeführer habe Anstrengungen zur Geheimhaltung seiner Geschäfte unternommen, indem er selber offenbar keine eigene Ruf-nummer verwendete, sondern ausschliesslich über andere Personen Rufnummern habe abonnieren lassen. An diesen Feststellungen hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. 5.4.3. Nachdem das Strafverfahren bereits seit rund eineinhalb Jahren anhängig ist und die Strafverfolgungsbehörden zahlreiche Untersuchungshandlungen vorgenommen haben, befindet sich die Sachverhaltsaufklärung nicht mehr im Anfangsstadium. Gleichwohl konnte der Sachverhalt bislang nicht abschliessend geklärt werden. Insbesondere die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb des untersuchten Handelsgefüges sowie das konkrete Ausmass der mutmasslichen Geschäftstätigkeit sind weiterhin nur unzureichend geklärt. Zudem treten fortlaufend neue bzw. weitere belastende Erkenntnisse zu Tage, so namentlich die Ausführungen von B._____ rund um die mutmasslichen Drogentransporte aus den Niederlanden, mit denen zugleich weitere involvierte Personen konkret belastet werden. Namentlich K._____, "D._____" und "C._____". B._____ äusserte sich in seiner Einvernahme vom 11. Dezember 2025 (vgl. ZMG-act. 1/4) etwa ausführlich zu diesen Kokaintransporten, zum eigenen Erwerb von 500 Gramm Kokaingemischs
E. 9 / 15 zum Zwecke des Verkaufs zugunsten des Beschwerdeführers sowie zu weiteren Umständen. Daraus ergeben sich neue noch näher abzuklärende Sachverhalte und konkretere Tatvorwürfe. Würde der Beschwerdeführer auf freien Fuss gesetzt, bestünde die konkrete Gefahr, dass er insbesondere mit den Genannten Kontakt aufnimmt, mit diesen Absprachen trifft und gegebenenfalls Beweismittel beseitigt, was die Ermittlung dieser neuen Sachverhaltsmomente erschweren würde. Dass K._____ den Ermittlungsbehörden seit längerer Zeit bekannt ist, ist irrelevant. Der neu gegenüber K._____ erhobene Vorwurf, an den Transporten beteiligt gewesen zu sein, indem er sich mit CHF 2'000.00 an der Finanzierung beteiligte, begründet vielmehr einen neuen Anreiz für kollusives Verhalten. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist K._____ somit nicht lediglich in einem seiner Ansicht nach strafrechtlich irrelevanten Zusammenhang (angebliche Rückzahlung eines Darlehens von CHF 1'400.00 aus einem früheren Autoverkauf) erwähnt worden (act. A.1, S. 3). Hinsichtlich der weiteren mutmasslich Beteiligten "L._____", "M._____" und "N._____" besteht ebenso weiterhin die Gefahr von Absprachen. Ihre Identitäten (die dem Beschwerdeführer bekannt sein dürften), ihre genauen Tatbeiträge sowie ihre Stellung innerhalb des Gefüges sind weiterhin zu klären und bleiben Gegenstand des Verfahrens. Gemäss Staatsanwaltschaft wurden immerhin hinsichtlich der Identifizierung der Person "M._____" Fortschritte gemacht. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Identität von "M._____" werde nicht offengelegt. Auch seien die übrigen Identitäten zu "D._____", "C._____", "N._____" und "L._____" bis heute nicht geklärt worden, obschon diese seit langer Zeit bekannt seien. Diese Kontakte seien nicht auf seinem Mobiltelefon gefunden worden. Er habe keinen Kontakt gehabt bzw. diese Personen würden nicht existieren (act. A.1, S. 3). Das Obergericht des Kantons Graubünden hatte mit Beschluss SR2 25 80 vom 21. November 2025 in Erwägung 3.2 und 6.3 bereits ähnliche Vorwürfe geprüft und verworfen. Es hielt fest, dass Ermittlungsbehörden in diesem Verfahrensstadium aus ermittlungstaktischen Gründen nicht verpflichtet seien, sämtliche Informationen zu Identitäten etc. offenzulegen. Es müssten nicht sämtliche Ermittlungsergebnisse preisgegeben werden. Nur weil der Beschwerdeführer die Existenz gewisser Personen bestreite, bedeute dies nicht zwingend, dass die Staatsanwaltschaft deren Identität nicht kenne. Vielmehr müsse aufgrund der konkreten Aussagen von B._____ davon ausgegangen werden, dass die genannten Personen ebenfalls in den zu untersuchenden Betäubungsmittelhandel involviert seien. In diesem Zusammenhang verwies das Obergericht auch auf die Ausführungen des Urteils des Bundesgerichts 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2024, welches die vorangegangene (vierte) Haftverlängerung gegenüber dem Beschwerdeführer zum Gegenstand hatte. In diesem Urteil habe das Bundesgericht in Erwägung 3.2.2 festgehalten, dass sich aus den weiteren geplanten Untersuchungshandlungen mit grosser Wahrscheinlichkeit wesentliche Erkenntnisse über die Hintergründe des mutmasslich vom Beschwerdeführer betriebenen Drogenhandels (insbesondere Aufschlüsse über mutmassliche Mittäter, Lieferanten und Abnehmer sowie das Ausmass allfälliger Geschäfte, über Geldflüsse sowie andere Sachbeweise) ergeben dürften, auf die der Beschwerdeführer in Freiheit Einfluss nehmen könnte. Weitere mutmassliche in den Betäubungsmittelhandel involvierte Personen (K._____, "L._____", "C._____" und J._____) könnten durch den Beschwerdeführer kontaktiert und dadurch könnten die vollständige Ermittlung des Sachverhalts
E. 10 / 15 gefährdet werden, auch wenn diese bisher von den Strafverfolgungsbehörden noch nicht identifiziert oder befragt worden seien. Der Beschwerdeführer zeigt gerade nicht auf, was sich an diesen ober- bzw. bundesgerichtlichen Feststellung zwischenzeitlich geändert haben soll. 5.4.3. Sein Potenzial kolludierenden Verhaltens hat der Beschwerdeführer mehrfach offenbart. Zu nennen ist etwa sein Versuch, anlässlich seiner Festnahme das auf sich getragene Mobiltelefon zu zerstören (Sachverhalt A.; vgl. zum weiteren Verhalten auch die Ausführungen in E. 5.4.2). Jüngst zeigt sich sein kollusives Verhalten in seinem Gebaren gegenüber G._____ in der JVA Cazis Tignez, indem er in der Nacht den Namen von G._____ schreit und sie damit offenbar in Angst versetzt (ZMG-act. 1/2). Seine diesbezüglichen Relativierungen, er sei lediglich auf G._____ wütend, weil sein Zellenfenster geschlossen werde, sind kaum glaubhaft. An der diesbezüglichen Dokumentation in der Aktennotiz der Kantonspolizei ist vorderhand kein Zweifel begründet (vgl. ZMG-act. 1/3). 5.4.4. Der Beschwerdeführer bestreitet die neueren Vorwürfe von B._____ und macht geltend, dieser habe ein Interesse daran, mittels Falschaussagen aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Dem kann nicht gefolgt werden, belastet sich B._____ durch seine Ausführungen doch erheblich selbst. Auch aus dem Umstand, dass hinsichtlich des von B._____ erwähnten Mittäters "D._____" aus Österreich angeblich seit über einem Jahr noch keine Ergebnisse vorliegen würden, liesse sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, wes-halb B._____ den Namen grundlos erwähnen sollte. Die entsprechenden Anschuldigungen können jedenfalls nicht von Vornherein als haltlos zurückgewiesen werden. Dies umso weniger, als auch O._____ offenbar bestätigt hatte, B._____ habe ihm vor der Verhaftung erzählt, dass der Beschwerdeführer mit Marihuana, Haschisch und Kokain zu tun gehabt habe und wöchentlich ca. 30 Kilogramm Marihuana zwischen der Schweiz und Österreich verschoben habe (vgl. dazu auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 80 vom 21. November 2025 E. 6.4).
E. 11 / 15 selbst verfasst und unterzeichnet worden sei, dazu diene, ihm eine Kollusionshandlung vorzuwerfen. Die Behörden würden jede Chance nutzen, um zu behaupten, es herrsche Kollusionsgefahr. Die Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt könnten bestätigen, dass er lediglich aufgrund der geschlossenen Fenster mit seinen Mithäftlingen über die Türe kommuniziert habe. Die ganze Situation sei Ausdruck einer inkompetenten Verfahrensleitung. Diese habe G._____ womöglich mit Absicht in seiner Nachbarszelle platziert. 4.2.2. Im Verfahren SR2 26 2 reichte die Staatsanwaltschaft eine Aktennotiz der Kantonspolizei ein, gemäss welcher sich G._____ darüber beklagt habe, der Beschwerdeführer schreie in der JVA Cazis Tignez nachts herum, rufe immer wieder ihren Namen und schlage gegen Türe und Wände. G._____ sei infolgedessen verängstigt und eingeschüchtert. Der Beschwerdeführer bestritt dies bereits im Haftverlängerungsverfahren SR2 26 2 mit identischer Begründung wie im vorliegenden Verfahren. Im Beschluss des Obergerichts vom 12. Februar 2026 wurde dazu erwogen, dass die Relativierungen des Beschwerdeführers, wonach er lediglich wütend auf G._____ sei, weil sein Zellenfenster geschlossen worden sei, kaum glaubhaft seien. An der Dokumentation in der Aktennotiz der Kantonspolizei sei vorderhand kein Zweifel begründet (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SK2 26 2 vom 12.02.2026 E. 5.4.3). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer weder darlegt, noch ersichtlich ist, was eine andere Beurteilung nahelegen würde. Dass die Aktennotiz der Kantonspolizei nur vom zuständigen Polizeibeamten und nicht auch von G._____ unterzeichnet wurde, liegt in der Natur der Sache. Es handelt sich um eine Aktennotiz und nicht um ein Einvernahmeprotokoll. Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der darin festgehaltenen Äusserungen von G._____ erwecken würden, sind nach wie vor keine ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargetan. Dass die Verfahrensleitung G._____ womöglich mit Absicht in der Nachbarszelle des Beschwerdeführers platziert hätte, um eine Kollusionsgefahr geradezu zu provozieren, ist abwegig, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hatte. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. 4.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Zusammenhang mit den Belastungen durch B._____ sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da ihm keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Der Verweis auf «ermittlungstaktische Gründe» sei nicht haltbar, zumal er aufgrund der Haft nicht «handlungsfähig» sei. Auch hinsichtlich des Verweises auf eine Einvernahme im Raum Österreich werde der Anspruch auf rechtliches Gehör aufgrund von «ermittlungstaktischen Gründen» völlig «pervertiert». Infolge der nicht
E. 12 / 15 eingereichten, womöglich nicht vorhandenen Aktenstücke sei die Begründung der Staatsanwaltschaft nicht ausreichend, um eine einschneidende Zwangsmassnahme nach 20 Monaten fortzuführen. 4.3.2. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht dargelegt, dass die Befragungen von B._____ im Gange seien und weitere Belastungen dazukommen würden, wobei aus ermittlungstaktischen Gründen keine weiteren Angaben dazu gemacht werden könnten. Es sei zwingend eine weitere Konfrontationseinvernahme zwischen den beiden notwendig. Ebenso sei eine Befragung von D._____ Sedky, einem österreichischen Abnehmer, geplant. Die Staatsanwaltschaft stehe diesbezüglich mit den österreichischen Behörden im Kontakt. Das Obergericht des Kantons Graubünden hatte bereits mit Beschluss SR2 25 80 vom 21. November 2025 in Erwägung 3.2 und 6.3 gleichlautende Vorwürfe geprüft und verworfen. Es erwog, dass die Ermittlungsbehörden in diesem Verfahrensstadium aus ermittlungstaktischen Gründen nicht verpflichtet seien, sämtliche Informationen und Ermittlungsergebnisse offenzulegen. Im Beschluss SR2 26 2 vom 12. Februar 2026, auf welchen das Zwangsmassnahmengericht verwies, hielt das Obergericht daran fest und vertiefte die entsprechenden Erwägungen (vgl. oben E. 3.1). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander und führt nicht aus, was sich seither geändert haben soll. Dies ist auch nicht erkennbar, zumal der letztzitierte Beschluss erst gut ein Monat zurückliegt und zum Zeitpunkt der neuerlichen Beschwerde noch nicht einmal in Rechtskraft erwachsen war.
E. 13 / 15 entsprechende Dauer in Anspruch nimmt. Zum gleichen Ergebnis gelangte das Obergericht des Kantons Graubünden im Beschluss SR2 26 2 vom 12. Februar
2026. Mit diesem Beschluss wurden in Erwägung 6 exakt die gleichen Rügen des Beschwerdeführers geprüft und verworfen. Dabei wurde auch auf die Erwägung 3.5.3 im Bundesgerichtsurteil 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 hingewiesen. Aus den Akten des obergerichtlichen Verfahrens SR2 26 2 ergibt sich, dass im Verlaufe der Strafuntersuchung laufend Einvernahmen erfolgt sind (B._____, P._____, F._____). Dass keine Einvernahmen stattfinden würden, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist offensichtlich unzutreffend. Zudem laufen – wie schon mit Urteil des Bundesgerichts 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 in Erwägung 3.3.2 festgehalten wurde – Auswertungen der Sky-ECC Daten. Damit erfolgten bisher regelmässig Untersuchungshandlungen und es ist nicht erkennbar, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren verschleppen würde. Sodann ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst bislang wenig bis gar nichts zur Sachaufklärung beitrug, was zu einer zeitintensiveren Strafuntersuchung führte (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.3.2). Zu erwähnen ist dabei auch, dass das fortlaufende Stellen von gleichlautenden Haftentlassungsgesuchen, teilweise noch bevor ein früherer Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu Sachverhalt lit. D-F), Arbeitszeit von Untersuchungsbehörden und Gerichten beansprucht und selbstredend zu einer weiteren Verlängerung des Verfahrens führt. Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann unter den aufgeführten Umständen jedenfalls keine Rede sein. 6. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer eine drohende Überhaft. Die Vorinstanz erwog ausführlich, weshalb derzeit keine Gefahr einer Überhaft bestehe (angefochtener Entscheid E. 6.3-6.6). Mit den entsprechenden Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander, womit er seiner Begründungsobliegenheit nicht nachkommt. Darauf ist daher nicht einzutreten.
E. 14 / 15 kein Entlassungsgesuch stellen kann. Diese Frist wurde vorliegend entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers eingehalten, wurde doch mit Entscheid vom
23. Februar 2026 eine Frist bis zum 23. März 2026 angesetzt.
E. 15 / 15 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 17. März 2026 mitgeteilt am 18. März 2026 [Gegen diese Verfügung wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (7B_393/2026).] Referenz SR2 26 20 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Entlassung aus der Untersuchungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 23. Februar 2026, mitgeteilt am 23. Februar 2026 (Proz. Nr. 645-2026-28)
2 / 15 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt gegen A._____ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er steht in Verdacht, im Handel mit Betäubungsmitteln international tätig zu sein sowie Geldwäschereihandlungen vorgenommen zu haben (vgl. im Einzelnen Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 2 vom 12. Februar 2026 lit. A- G sowie die dortige E. 4). B. Mit Entscheid vom 19. Juli 2024 wurde gegen A._____ infolge Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) Untersuchungshaft bis längstens am 15. Oktober 2024 angeordnet. Der Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. In der Folge wurde die Untersuchungshaft auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft durch Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 15. Oktober 2024, 15. Januar 2025, 11. April 2025, 16. Juli 2025, 13. Oktober 2025 und 13. Januar 2026 um jeweils längstens drei Monate verlängert. Gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Juli 2025 und 13. Oktober 2025 erhob A._____ erfolglos Beschwerden beim Obergericht des Kantons Graubünden und beim Bundesgericht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 50 vom 21. August 2025; Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 80 vom 21. November 2025; Urteil des Bundesgerichts 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025; Urteil des Bundesgerichts 7B_1324/2025 vom 12. Januar 2026). Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Januar 2026 legte A._____ ebenfalls Beschwerde beim Obergericht ein, welche abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 2 vom 12. Februar 2026). Die Rechtsmittelfrist für einen Weiterzug ans Bundesgericht lief zum Zeitpunkt der Einreichung vorliegender Beschwerde noch. D. Nebst den Haftverlängerungsgesuchen der Staatsanwaltschaft erfolgten weitere gerichtliche Überprüfungen der Untersuchungshaft aufgrund von Entlassungsgesuchen des Inhaftierten vom 7. November 2025 und 12. Dezember
2025. Beide Male wurden die Gesuche vom Zwangsmassnahmengericht abgewiesen. Gegen den ersten Entscheid erhob A._____ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden, welches darauf nicht eingetreten ist (Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 91 vom 15. Dezember 2025).
3 / 15 E. Am 12. Februar 2026 stellte A._____ ein weiteres Haftentlassungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft Graubünden, welches diesem nicht entsprach und dem Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf dessen Abweisung stellte. Mit Entscheid vom 23. Februar 2026 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch ab. Ausserdem setzte es dem Gesuchsteller eine Sperrfrist bis zum 23. März 2026, innerhalb derer er kein Entlassungsgesuch stellen könne. F. Mit Eingabe vom 27. Februar 2026 (Poststempel 1. März 2026) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragt, ihn sofort aus der Haft zu entlassen, ansonsten sei die 40-tägige Sperrfrist für die Einreichung neuer Entlassungsgesuche aufzuheben. G. Das Zwangsmassnahmengericht sowie die Staatsanwaltschaft verzichteten auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 645- 2026-28) sowie jene der früheren Beschwerdeverfahren SR2 26 2 und SR2 25 91 wurden beigezogen. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist die verhaftete Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV; BR 173.010) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts. 1.2. Mit dem angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Februar 2026 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2026 abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist durch diesen Entscheid beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Die Beschwerdelegitimation ist grundsätzlich zu bejahen (Art. 382 StPO).
4 / 15 1.3. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 StPO N. 15). Das entbindet die beschwerdeführende Partei jedoch nicht davon, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt insofern das Rügeprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3; vgl. auch Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 28 vom 19. Februar 2024 E. 2 sowie die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 24 61 vom 17. Dezember 2024 E. 1.3). Daraus folgt, dass die Beschwerdeinstanz nur die erhobenen Rügen zu prüfen hat. 2. Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Bejahung des dringenden Tatverdachts und der Kollusionsgefahr. Sodann moniert er eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und die Gefahr einer Überhaft. Zudem behauptet er, die Vorinstanz habe ihm für die Stellung eines weiteren Entlassungsgesuchs rechtswidrig eine Sperrfrist von 40 Tagen auferlegt. Auf diese Rügen ist nachfolgend einzugehen. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte im angefochtenen Entscheid vom 23. Februar 2026 den dringenden Tatverdacht bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, insbesondere durch Handel mit Kokain nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie den dringenden Tatverdacht bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei. Dabei verwies es grundsätzlich auf seine Ausführungen in den früheren Haftentscheiden und jene des Obergerichts des Kantons Graubünden im nur 11 Tage zuvor ergangenen Beschluss vom 12. Februar 2026 (SR2 26 2). Die massgebende Erwägung 4.2 in jenem Entscheid des Obergerichts lautet: «4.2. …..Aufgrund von Aussagen von verschiedenen Beteiligten kann nach wie vor mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in den internationalen banden- und gewerbsmässigen Handel mit grösseren Mengen Marihuana und Kokain involviert ist. Dies wurde durch das Bundesgericht im Urteil 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.3.2 mit Bezug auf die vorletzte Verlängerung der Untersuchungshaft festgestellt. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 80 vom 21. November 2025 E. 5.3
5 / 15 wurde zudem in Bezug auf die letzte Haftverlängerung festgehalten, dass weitere Aussagen von B._____ hinzugetreten seien, die den Beschwerdeführer schwer belasten würden. An dieser Ausgangslage hat sich seither nichts geändert, die Belastungen bleiben weiterhin bestehen. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu. Seit dem zitierten Beschluss des Obergerichts sind weitere belastende Aussagen von B._____ hinzugekommen. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 11. Dezember 2025 führte B._____ etwa aus, vom Beschwerdeführer insgesamt 500 Gramm Kokaingemisch, welches er für den Beschwerdeführer hätte verkaufen sollen, sowie Kunden vermittelt bekommen zu haben. Er habe als Läufer des Beschwerdeführers fungiert. Das Kokain habe B._____ von "C._____" in Spreitenbach erhalten und diesem insgesamt CHF 25'000.00 bezahlt. Das Kokain habe aus einem durch "C._____" organisierten und durch den Beschwerdeführer ausgeführten Kokainimport aus Holland, bei dem insgesamt 2 Kilogramm Kokaingemisch importiert worden sei, gestammt. "D._____" habe davon 1 Kilogramm Kokaingemisch übernommen (vgl. ZMG-act. 1/4). Ferner belasten neue Aussagen von E._____ den Beschwerdeführer zusätzlich. E._____ führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 30. Dezember 2025 aus, im Oktober 2023 für den Beschwerdeführer ca. vier bis fünf Kilogramm Marihuana in die Westschweiz geliefert zu haben (ZMG-act. 1/5). Die Würdigung dieser Aussagen – deren Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführer bestreitet – hat erst im Rahmen der Beweiswürdigung durch den Sachrichter zu erfolgen (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmenrichters (vgl. dazu auch E. 4). Jedenfalls sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die vordergründig Zweifel an der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen begründen könnten. Nach wie vor bestehen damit hinreichend konkrete Verdachtsmomente, um den dringenden Tatverdacht des qualifizierten (internationalen) Betäubungsmittelhandels zu bejahen. Gestützt auf die Aussagen von F._____ vom 2. Dezember 2025 ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf einen dringenden Tatverdacht der Geldwäscherei zu schliessen. F._____ gab an, in der Zeit von Januar bis August 2025 bei mehreren Übergaben vom Beschwerdeführer insgesamt einen Betrag von CHF 9’000.00 bis CHF 10’000.00 in bar als Darlehen erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt arbeitslos, weshalb – im Lichte des bestehenden dringenden Verdachts des qualifizierten Betäubungsmittelhandels – ohne Weiteres ein dringender Verdacht der Geldwäscherei zu bejahen ist. Die Herkunft der betreffenden Geldmittel aus dem Drogenhandel erscheint dabei naheliegend. Eine alternative Mittelherkunft wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Zwar kommt diesem Tatvorwurf im Kontext der übrigen Vorwürfe eine geringere Bedeutung zu. Gleichwohl ist er zu berücksichtigen, da er sich auf das zu erwartende Strafmass auswirken dürfte und somit für die Beurteilung einer allfälligen Überhaft von Relevanz sein kann. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafbehörden hätten ihm gegenüber – obschon F._____ bereits in einer früheren Einvernahme auf das Darlehen hingewiesen habe – erst jetzt den Vorwurf der Geldwäsche erhoben. Worauf der Beschwerdeführer damit abzielt, erschliesst sich der Beschwerdeinstanz nicht. Jedenfalls bestreitet er die Geldübergabe nicht.»
6 / 15 3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sich der Tatverdacht erhärtet habe, einzig mit der Begründung, E._____ habe selbst bestätigt, «dass es sich bei dem Cannabis um CBD handle». 3.3. Inwieweit diese Behauptung dem festgestellten dringenden Tatverdacht entgegenstehen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und dies ist auch nicht nachvollziehbar. E._____ bestätigte anlässlich der Einvernahme vom 30. Dezember 2025, für den Beschwerdeführer 4 bis 5 Kilo Marihuana transportiert zu haben. Überdies wurde er im Zusammenhang mit der Überprüfung des Tatverdachts lediglich als zusätzlich belastender Zeuge aufgeführt. Dessen Aussage war insoweit nicht ausschlaggebend sondern lediglich ergänzender Natur. Mit den Hauptbegründungen der Vor-instanz für die Bejahung des dringenden Tatverdachts und der zitierten Erwägung des Obergerichts, auf welche die Vorinstanz verwies, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Damit kommt er seiner Begründungsobliegenheit nicht nach (vgl. BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 385 StPO N. 8; GUIDON, a.a.O., Art. 396 StPO N. 9c). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen erweisen sich die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zum dringenden Tatverdacht als zutreffend, so dass auf sie verwiesen werden kann. 4.1. Hinsichtlich der Kollusionsgefahr führte die Vorinstanz aus, obwohl die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer schon eineinhalb Jahre dauere, sei nach wie vor unklar, welche Rolle dieser im zu untersuchenden Handlungsgefüge eingenommen habe. Der Sachverhalt habe bislang nicht abschliessend geklärt werden können. Zudem sei zu beachten, dass die Untersuchung fortlaufend neue Erkenntnisse zu Tage fördere. So sei es gerade auch durch B._____ zu neuen Belastungen gekommen, namentlich rund um die mutmasslichen Drogentransporte aus Holland, mit denen weitere Personen konkret beschuldigt würden. In diesem Zusammenhang sei die Durchführung zusätzlicher Konfrontationseinvernahmen angezeigt. Weiter sei die Befragung von D._____, einem mutmasslichen österreichischen Abnehmer des Beschwerdeführers, vorgesehen. Diesbezüglich bestünde Kontakt mit den österreichischen Behörden. Damit bestehe nach wie vor die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer, wenn er aus der Haft entlassen würde, beteiligte Personen informiere, sich mit ihnen in Verbindung setze, um sich mit ihnen abzusprechen oder sie zu günstigen Aussagen anzuhalten. Auch wenn die Staatsanwaltschaft aus ermittlungstaktischen Gründen nicht sämtliche Informationen offenlege, so sei genügend konkret dargelegt, dass nach wie vor Kollusionsgefahr bestehe (angefochtener Entscheid E. 5.4).
7 / 15 Aufgrund der bisherigen Ermittlungen sei davon auszugehen, dass es sich vorliegend um ein grösseres Netzwerk mit internationalem Bezug handle, an dem eine Vielzahl von Personen beteiligt sei. Dies und die gerichtsnotorische Erkenntnis, dass im Rahmen des vom Beschwerdeführer mutmasslich gewerbsmässig betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln häufig mit Kollusionsversuchen zu rechnen sei, würden weiterhin klarerweise dafürsprechen, dass trotz der fortgeschrittenen Verfahrensdauer von einer Kollusionsgefahr auszugehen sei (angefochtener Entscheid E. 5.5). Auch das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber G._____ zeige, dass weiterhin von Kollusionsgefahr auszugehen sei. Dass die Vollzugsbehörde eine Kollusionsgefahr mit einer entsprechenden Platzierung von G._____ geradezu provoziert haben soll, wie dies der Beschwerdeführer behaupte, sei abwegig. Auch die Aussagen von B._____ und H._____ hinsichtlich eines beim Beschwerdeführer vorliegenden Gewaltpotentials würden bestätigen, dass dieser auf weitere am mutmasslichen Drogenhandel beteiligte Personen Einfluss nehmen und von ihnen entlastende Aussagen erzwingen könnte (angefochtener Entscheid E. 5.6). Weiter sei erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde, in den banden- und gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel mit grösseren Mengen an Marihuana und Kokain involviert zu sein. Angesichts dessen, dass ihm im Falle eines Schuldspruches wegen dieses Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG eine empfindliche Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und gegebenenfalls der Widerruf des bedingten Vollzugs einer 14-monatigen Freiheitsstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen drohten, bestehe ein erheblicher Anreiz für Kollusionshandlungen. Zudem sei der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Vergehen gegen das Waffengesetz, Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung (angefochtener Entscheid E. 5.7). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass nach wie vor hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Freilassung mit Lieferanten, Abnehmern und Läufern in Verbindung setzen könnte, um sich mit ihnen abzusprechen und sie zu für ihn möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen. Entsprechend sei das Vorliegen des Haftgrundes der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO zu bejahen. Zum gleichen Ergebnis komme auch das Obergericht in seinem Beschluss vom 12.02.2026 (SK2 26 2), worauf ebenfalls verwiesen werden könne (E. 5.8). Die Erwägungen des Obergerichts lauten:
8 / 15 «5.4.1. Bereits das Bundesgericht hat mit Urteil 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.3.2 – teilweise mit Hinweis auf den angefochtenen Beschluss des Obergerichts SR2 25 50 vom 21. August 2025 – festgehalten, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde, in den banden- und gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel mit grösseren Mengen an Marihuana und Kokain involviert zu sein. Angesichts dessen, dass ihm im Falle eines Schuldspruches wegen dieses Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG eine empfindliche Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und gegebenenfalls der Widerruf des bedingten Vollzugs einer 14-monatigen Freiheitsstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen drohe, bestehe für ihn bereits ein erheblicher Anreiz für Kollusionshandlungen. Zudem sei er mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Vergehen gegen das Waffengesetz, Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung. Der Belastungszeuge B._____ habe anlässlich seiner Einvernahme vom 5. November 2025 ausgesagt, dass vom Beschwerdeführer ein gewisses Gewaltpotenzial ausgehe und er von diesem aber auch von anderen Leuten um seine Vorstrafen wisse. H._____, welcher für den Beschwerdeführer gearbeitet haben soll, habe in seiner Befragung vom 6. Dezember 2024 zu Protokoll gegeben, dass er "Sorge von den Personen, welche in dem Netzwerk" seien, habe. Er wisse nicht, "wie diese Personen für die beiden Personen 'I._____ und 'J._____ reagieren". Er habe Angst vor Rache. Diese Feststellungen haben weiterhin Bestand. 5.4.2. Weiter hielt das Bundesgericht im zitierten Urteil in Erwägung 2.5.3 fest, bei dringendem Verdacht auf einen umfangreichen Drogenhandel bestünden Beeinflussungsversuche gerichtsnotorisch häufig. Ein Machtgefälle – wie vorliegend
– begünstige dies zusätzlich. Das Bundesgericht ging sodann von einer mutmasslich hohen Stellung des Beschwerdeführers in einem grösseren Netzwerk mit internationalem Einzugsgebiet aus, an dem eine Vielzahl von Personen beteiligt seien. Der Beschwerdeführer habe Anstrengungen zur Geheimhaltung seiner Geschäfte unternommen, indem er selber offenbar keine eigene Ruf-nummer verwendete, sondern ausschliesslich über andere Personen Rufnummern habe abonnieren lassen. An diesen Feststellungen hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. 5.4.3. Nachdem das Strafverfahren bereits seit rund eineinhalb Jahren anhängig ist und die Strafverfolgungsbehörden zahlreiche Untersuchungshandlungen vorgenommen haben, befindet sich die Sachverhaltsaufklärung nicht mehr im Anfangsstadium. Gleichwohl konnte der Sachverhalt bislang nicht abschliessend geklärt werden. Insbesondere die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb des untersuchten Handelsgefüges sowie das konkrete Ausmass der mutmasslichen Geschäftstätigkeit sind weiterhin nur unzureichend geklärt. Zudem treten fortlaufend neue bzw. weitere belastende Erkenntnisse zu Tage, so namentlich die Ausführungen von B._____ rund um die mutmasslichen Drogentransporte aus den Niederlanden, mit denen zugleich weitere involvierte Personen konkret belastet werden. Namentlich K._____, "D._____" und "C._____". B._____ äusserte sich in seiner Einvernahme vom 11. Dezember 2025 (vgl. ZMG-act. 1/4) etwa ausführlich zu diesen Kokaintransporten, zum eigenen Erwerb von 500 Gramm Kokaingemischs
9 / 15 zum Zwecke des Verkaufs zugunsten des Beschwerdeführers sowie zu weiteren Umständen. Daraus ergeben sich neue noch näher abzuklärende Sachverhalte und konkretere Tatvorwürfe. Würde der Beschwerdeführer auf freien Fuss gesetzt, bestünde die konkrete Gefahr, dass er insbesondere mit den Genannten Kontakt aufnimmt, mit diesen Absprachen trifft und gegebenenfalls Beweismittel beseitigt, was die Ermittlung dieser neuen Sachverhaltsmomente erschweren würde. Dass K._____ den Ermittlungsbehörden seit längerer Zeit bekannt ist, ist irrelevant. Der neu gegenüber K._____ erhobene Vorwurf, an den Transporten beteiligt gewesen zu sein, indem er sich mit CHF 2'000.00 an der Finanzierung beteiligte, begründet vielmehr einen neuen Anreiz für kollusives Verhalten. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist K._____ somit nicht lediglich in einem seiner Ansicht nach strafrechtlich irrelevanten Zusammenhang (angebliche Rückzahlung eines Darlehens von CHF 1'400.00 aus einem früheren Autoverkauf) erwähnt worden (act. A.1, S. 3). Hinsichtlich der weiteren mutmasslich Beteiligten "L._____", "M._____" und "N._____" besteht ebenso weiterhin die Gefahr von Absprachen. Ihre Identitäten (die dem Beschwerdeführer bekannt sein dürften), ihre genauen Tatbeiträge sowie ihre Stellung innerhalb des Gefüges sind weiterhin zu klären und bleiben Gegenstand des Verfahrens. Gemäss Staatsanwaltschaft wurden immerhin hinsichtlich der Identifizierung der Person "M._____" Fortschritte gemacht. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Identität von "M._____" werde nicht offengelegt. Auch seien die übrigen Identitäten zu "D._____", "C._____", "N._____" und "L._____" bis heute nicht geklärt worden, obschon diese seit langer Zeit bekannt seien. Diese Kontakte seien nicht auf seinem Mobiltelefon gefunden worden. Er habe keinen Kontakt gehabt bzw. diese Personen würden nicht existieren (act. A.1, S. 3). Das Obergericht des Kantons Graubünden hatte mit Beschluss SR2 25 80 vom 21. November 2025 in Erwägung 3.2 und 6.3 bereits ähnliche Vorwürfe geprüft und verworfen. Es hielt fest, dass Ermittlungsbehörden in diesem Verfahrensstadium aus ermittlungstaktischen Gründen nicht verpflichtet seien, sämtliche Informationen zu Identitäten etc. offenzulegen. Es müssten nicht sämtliche Ermittlungsergebnisse preisgegeben werden. Nur weil der Beschwerdeführer die Existenz gewisser Personen bestreite, bedeute dies nicht zwingend, dass die Staatsanwaltschaft deren Identität nicht kenne. Vielmehr müsse aufgrund der konkreten Aussagen von B._____ davon ausgegangen werden, dass die genannten Personen ebenfalls in den zu untersuchenden Betäubungsmittelhandel involviert seien. In diesem Zusammenhang verwies das Obergericht auch auf die Ausführungen des Urteils des Bundesgerichts 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2024, welches die vorangegangene (vierte) Haftverlängerung gegenüber dem Beschwerdeführer zum Gegenstand hatte. In diesem Urteil habe das Bundesgericht in Erwägung 3.2.2 festgehalten, dass sich aus den weiteren geplanten Untersuchungshandlungen mit grosser Wahrscheinlichkeit wesentliche Erkenntnisse über die Hintergründe des mutmasslich vom Beschwerdeführer betriebenen Drogenhandels (insbesondere Aufschlüsse über mutmassliche Mittäter, Lieferanten und Abnehmer sowie das Ausmass allfälliger Geschäfte, über Geldflüsse sowie andere Sachbeweise) ergeben dürften, auf die der Beschwerdeführer in Freiheit Einfluss nehmen könnte. Weitere mutmassliche in den Betäubungsmittelhandel involvierte Personen (K._____, "L._____", "C._____" und J._____) könnten durch den Beschwerdeführer kontaktiert und dadurch könnten die vollständige Ermittlung des Sachverhalts
10 / 15 gefährdet werden, auch wenn diese bisher von den Strafverfolgungsbehörden noch nicht identifiziert oder befragt worden seien. Der Beschwerdeführer zeigt gerade nicht auf, was sich an diesen ober- bzw. bundesgerichtlichen Feststellung zwischenzeitlich geändert haben soll. 5.4.3. Sein Potenzial kolludierenden Verhaltens hat der Beschwerdeführer mehrfach offenbart. Zu nennen ist etwa sein Versuch, anlässlich seiner Festnahme das auf sich getragene Mobiltelefon zu zerstören (Sachverhalt A.; vgl. zum weiteren Verhalten auch die Ausführungen in E. 5.4.2). Jüngst zeigt sich sein kollusives Verhalten in seinem Gebaren gegenüber G._____ in der JVA Cazis Tignez, indem er in der Nacht den Namen von G._____ schreit und sie damit offenbar in Angst versetzt (ZMG-act. 1/2). Seine diesbezüglichen Relativierungen, er sei lediglich auf G._____ wütend, weil sein Zellenfenster geschlossen werde, sind kaum glaubhaft. An der diesbezüglichen Dokumentation in der Aktennotiz der Kantonspolizei ist vorderhand kein Zweifel begründet (vgl. ZMG-act. 1/3). 5.4.4. Der Beschwerdeführer bestreitet die neueren Vorwürfe von B._____ und macht geltend, dieser habe ein Interesse daran, mittels Falschaussagen aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Dem kann nicht gefolgt werden, belastet sich B._____ durch seine Ausführungen doch erheblich selbst. Auch aus dem Umstand, dass hinsichtlich des von B._____ erwähnten Mittäters "D._____" aus Österreich angeblich seit über einem Jahr noch keine Ergebnisse vorliegen würden, liesse sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, wes-halb B._____ den Namen grundlos erwähnen sollte. Die entsprechenden Anschuldigungen können jedenfalls nicht von Vornherein als haltlos zurückgewiesen werden. Dies umso weniger, als auch O._____ offenbar bestätigt hatte, B._____ habe ihm vor der Verhaftung erzählt, dass der Beschwerdeführer mit Marihuana, Haschisch und Kokain zu tun gehabt habe und wöchentlich ca. 30 Kilogramm Marihuana zwischen der Schweiz und Österreich verschoben habe (vgl. dazu auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 80 vom 21. November 2025 E. 6.4). 5.5. Nach dem Gesagten kann der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach eine Kollusionsgefahr auszuschliessen sei, nicht gefolgt werden. Vielmehr liegen nach wie vor hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Freilassung mit Lieferanten, Abnehmern und Läufern in Verbindung setzen könnte, um sich mit ihnen abzusprechen und sie zu für ihn möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen. Zu diesem Ergebnis gelangten auch das Bundesgericht anlässlich der Überprüfung der zweitletzten Haftverlängerung (Urteil des Bundesgerichts 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2024 E. 3.3.3) sowie das Obergericht des Kantons Graubünden im Rahmen der Überprüfung der letzten Haftverlängerung (Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 80 vom 21. November 2025 E. 6.5). Inwieweit sich daran etwas geändert haben soll, ist nicht ersichtlich.» 4.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfene Einschüchterung von G._____. Es scheine befremdlich, dass eine Aktennotiz die nicht von G._____
11 / 15 selbst verfasst und unterzeichnet worden sei, dazu diene, ihm eine Kollusionshandlung vorzuwerfen. Die Behörden würden jede Chance nutzen, um zu behaupten, es herrsche Kollusionsgefahr. Die Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt könnten bestätigen, dass er lediglich aufgrund der geschlossenen Fenster mit seinen Mithäftlingen über die Türe kommuniziert habe. Die ganze Situation sei Ausdruck einer inkompetenten Verfahrensleitung. Diese habe G._____ womöglich mit Absicht in seiner Nachbarszelle platziert. 4.2.2. Im Verfahren SR2 26 2 reichte die Staatsanwaltschaft eine Aktennotiz der Kantonspolizei ein, gemäss welcher sich G._____ darüber beklagt habe, der Beschwerdeführer schreie in der JVA Cazis Tignez nachts herum, rufe immer wieder ihren Namen und schlage gegen Türe und Wände. G._____ sei infolgedessen verängstigt und eingeschüchtert. Der Beschwerdeführer bestritt dies bereits im Haftverlängerungsverfahren SR2 26 2 mit identischer Begründung wie im vorliegenden Verfahren. Im Beschluss des Obergerichts vom 12. Februar 2026 wurde dazu erwogen, dass die Relativierungen des Beschwerdeführers, wonach er lediglich wütend auf G._____ sei, weil sein Zellenfenster geschlossen worden sei, kaum glaubhaft seien. An der Dokumentation in der Aktennotiz der Kantonspolizei sei vorderhand kein Zweifel begründet (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SK2 26 2 vom 12.02.2026 E. 5.4.3). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer weder darlegt, noch ersichtlich ist, was eine andere Beurteilung nahelegen würde. Dass die Aktennotiz der Kantonspolizei nur vom zuständigen Polizeibeamten und nicht auch von G._____ unterzeichnet wurde, liegt in der Natur der Sache. Es handelt sich um eine Aktennotiz und nicht um ein Einvernahmeprotokoll. Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der darin festgehaltenen Äusserungen von G._____ erwecken würden, sind nach wie vor keine ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargetan. Dass die Verfahrensleitung G._____ womöglich mit Absicht in der Nachbarszelle des Beschwerdeführers platziert hätte, um eine Kollusionsgefahr geradezu zu provozieren, ist abwegig, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hatte. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. 4.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Zusammenhang mit den Belastungen durch B._____ sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da ihm keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Der Verweis auf «ermittlungstaktische Gründe» sei nicht haltbar, zumal er aufgrund der Haft nicht «handlungsfähig» sei. Auch hinsichtlich des Verweises auf eine Einvernahme im Raum Österreich werde der Anspruch auf rechtliches Gehör aufgrund von «ermittlungstaktischen Gründen» völlig «pervertiert». Infolge der nicht
12 / 15 eingereichten, womöglich nicht vorhandenen Aktenstücke sei die Begründung der Staatsanwaltschaft nicht ausreichend, um eine einschneidende Zwangsmassnahme nach 20 Monaten fortzuführen. 4.3.2. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht dargelegt, dass die Befragungen von B._____ im Gange seien und weitere Belastungen dazukommen würden, wobei aus ermittlungstaktischen Gründen keine weiteren Angaben dazu gemacht werden könnten. Es sei zwingend eine weitere Konfrontationseinvernahme zwischen den beiden notwendig. Ebenso sei eine Befragung von D._____ Sedky, einem österreichischen Abnehmer, geplant. Die Staatsanwaltschaft stehe diesbezüglich mit den österreichischen Behörden im Kontakt. Das Obergericht des Kantons Graubünden hatte bereits mit Beschluss SR2 25 80 vom 21. November 2025 in Erwägung 3.2 und 6.3 gleichlautende Vorwürfe geprüft und verworfen. Es erwog, dass die Ermittlungsbehörden in diesem Verfahrensstadium aus ermittlungstaktischen Gründen nicht verpflichtet seien, sämtliche Informationen und Ermittlungsergebnisse offenzulegen. Im Beschluss SR2 26 2 vom 12. Februar 2026, auf welchen das Zwangsmassnahmengericht verwies, hielt das Obergericht daran fest und vertiefte die entsprechenden Erwägungen (vgl. oben E. 3.1). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander und führt nicht aus, was sich seither geändert haben soll. Dies ist auch nicht erkennbar, zumal der letztzitierte Beschluss erst gut ein Monat zurückliegt und zum Zeitpunkt der neuerlichen Beschwerde noch nicht einmal in Rechtskraft erwachsen war. 4.4. Schliesslich ist auch im Zusammenhang mit der Kollusionsgefahr festzuhalten, dass die Vorinstanz mehrere selbständige Begründungen für deren Bejahung aufführte. Mit den meisten davon setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Damit kommt er seinen Begründungsobliegenheiten nicht nach (vgl. BÄHLER, a.a.O., Art. 385 StPO N. 8; GUIDON, a.a.O., Art. 396 StPO N. 9c), so dass an sich auch in diesem Punkt auf die Beschwerde gar nicht einzutreten wäre. 5.1. Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Es werde immer wieder behauptet, es seien weitere Befragungen mit verschiedenen Personen geplant. Diese Befragungen würden aber gar nicht stattfinden. 5.2. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 6.7) ist angesichts des Vorwurfs des qualifizierten Betäubungsmittelhandels in mehreren Ländern mit zahlreichen involvierten Personen von einem aufwändigen, besonders umfangreichen strafprozessualen Vorverfahren auszugehen, welches eine
13 / 15 entsprechende Dauer in Anspruch nimmt. Zum gleichen Ergebnis gelangte das Obergericht des Kantons Graubünden im Beschluss SR2 26 2 vom 12. Februar
2026. Mit diesem Beschluss wurden in Erwägung 6 exakt die gleichen Rügen des Beschwerdeführers geprüft und verworfen. Dabei wurde auch auf die Erwägung 3.5.3 im Bundesgerichtsurteil 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 hingewiesen. Aus den Akten des obergerichtlichen Verfahrens SR2 26 2 ergibt sich, dass im Verlaufe der Strafuntersuchung laufend Einvernahmen erfolgt sind (B._____, P._____, F._____). Dass keine Einvernahmen stattfinden würden, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist offensichtlich unzutreffend. Zudem laufen – wie schon mit Urteil des Bundesgerichts 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 in Erwägung 3.3.2 festgehalten wurde – Auswertungen der Sky-ECC Daten. Damit erfolgten bisher regelmässig Untersuchungshandlungen und es ist nicht erkennbar, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren verschleppen würde. Sodann ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst bislang wenig bis gar nichts zur Sachaufklärung beitrug, was zu einer zeitintensiveren Strafuntersuchung führte (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.3.2). Zu erwähnen ist dabei auch, dass das fortlaufende Stellen von gleichlautenden Haftentlassungsgesuchen, teilweise noch bevor ein früherer Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu Sachverhalt lit. D-F), Arbeitszeit von Untersuchungsbehörden und Gerichten beansprucht und selbstredend zu einer weiteren Verlängerung des Verfahrens führt. Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann unter den aufgeführten Umständen jedenfalls keine Rede sein. 6. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer eine drohende Überhaft. Die Vorinstanz erwog ausführlich, weshalb derzeit keine Gefahr einer Überhaft bestehe (angefochtener Entscheid E. 6.3-6.6). Mit den entsprechenden Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander, womit er seiner Begründungsobliegenheit nicht nachkommt. Darauf ist daher nicht einzutreten. 7.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Vorinstanz verfügte Sperrfrist für die Einreichung eines neuen Haftentlassungsgesuchs. Eine Sperrfrist von 40 Tagen sei rechtswidrig. Wenn überhaupt sollte seiner Meinung nach maximal eine 30-tägige Sperrfrist verhängt werden. 7.2. Gestützt auf Art. 228 Abs. 5 StPO kann das Zwangsmassnahmengericht eine Frist von längstens einem Monat setzen, innerhalb derer die beschuldigte Person
14 / 15 kein Entlassungsgesuch stellen kann. Diese Frist wurde vorliegend entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers eingehalten, wurde doch mit Entscheid vom
23. Februar 2026 eine Frist bis zum 23. März 2026 angesetzt. 7.3. Die Ansetzung einer Sperrfrist erweist sich ohne Weiteres als gerechtfertigt, wie sich aus den zahlreichen Rechtsmitteln und Entlassungsgesuchen des Beschwerdeführers (vgl. dazu Sachverhalt lit. B-F) ergibt. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer das jüngste Entlassungsgesuch stellte, noch bevor der letzte Entscheid des Obergerichts betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft mitgeteilt wurde und obwohl diesbezüglich noch die Beschwerde an das Bundesgericht offensteht. Ein solches Vorgehen, ohne neue Fakten vorzubringen, ist offensichtlich missbräuchlich. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wurde die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft in den letzten Wochen und Monaten von verschiedenen Instanzen wiederholt überprüft. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 8. Weitere Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts rechtsfehlerhaft sein sollte. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, so dass die vorliegende Verfügung in Anwendung von Art. 388 Abs. 2 StPO und Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht. 10. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 7 VGS (BR 350.210) wird eine Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 1’000.00 erhoben.
15 / 15 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]